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Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis – PAuswV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2010, 1476;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
 1 Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) Verpflichtung für den Ausweishersteller
 2 Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 3 Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 4 (weggefallen)
 5 Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß §§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden
 6 Modul für die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 7 Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 8 Änderungs- und Visualisierungmodul für den Änderungs- und Visualisierungsdienst in den Personalausweisbehörden Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 9 Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des Personalausweisgesetzes Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte.
10 eID-Client Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber
11 Hard- und Software zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens bei den Diensteanbietern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server) Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer
12 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
13 Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud Verpflichtung für die Softwarehersteller
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25